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Ein juristisches Gutachten hat festgestellt, dass die AfD verfassungswidrig sei. Was die Hintergründe sind und ob nun ein Verbotsverfahren kommt.
Berlin – „Die AfD erfüllt die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG und ist verfassungswidrig.“ So steht es in einem Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Das Gutachten erscheint etwa ein Jahr, nachdem das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD auf Bundesebene als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft hatte. Der Verfassungsschutz hat diese Einstufung inzwischen ausgesetzt, nachdem die AfD in einem Eilantrag gerichtlich dagegen vorgegangen war. Die Fraktionsvorsitzenden der Grünen nehmen das Gutachten nun zum Anlass, um die Debatte um ein AfD-Verbotsverfahren anzustoßen.

Ein Jahr lang haben die von der GFF beauftragten Volljuristen, Juristen und Datenanalysten 2,9 Millionen Social-Media-Posts, 77.000 Parlamentsdokumente und 55.000 Pressemitteilungen durchsucht, um eine Frage zu beantworten: Ist die AfD verfassungswidrig? Herausgekommen ist ein 1.500-seitiges juristisches Gutachten, in dem die Autoren darlegen, dass es ihrer Ansicht nach in der AfD klare Bestrebungen gegen die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und den Rechtsstaat gibt.
Juristisches Gutachten stellt Verfassungswidrigkeit der AfD fest
Das politische Konzept der AfD ziele auf die „Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende rechtliche Abwertung“ von Ausländern, Deutschen mit Migrationshintergrund, Musliminnen und Muslimen sowie weiteren gesellschaftlichen Gruppen ab, so die Zusammenfassung des Gutachtens. Die AfD habe sich zunehmend radikalisiert. „Eine innerparteiliche Strömung, die sich öffentlich und dauerhaft gegen die radikalen Kräfte in der AfD stellt, existiert nicht mehr.“ Besonders die Parteivorsitzende Alice Weidel, der Europaparlamentarier Maximilian Krah sowie Hans-Thomas Tillschneider aus Sachsen-Anhalt würden durch verfassungsfeindliche Äußerungen auffallen.
Die Unvereinbarkeitsliste der Partei, auf der mehrere extremistische Organisationen aufgeführt sind, diene nach Ansicht der Experten nicht einer konsequenten Abgrenzung. Vielmehr unterscheide die Parteiführung bewusst zwischen formaler Mitgliedschaft und politischem Austausch, was eine faktische Zusammenarbeit mit dem extrem rechten Vorfeld ermögliche, während formal Distanz gewahrt bleibe. Äußerungen mehrerer AfD-Politiker, etwa gegen die ehemalige Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU), zeigten, dass „politisch motivierte Strafverfolgung“ zu den Zielen der Partei gehöre.
Gutachten zu AfD: Was sind die verfassungsrechtlichen Grundlagen für ein Parteiverbot?
Parteien können nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes nur verboten werden, wenn sie „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“. Daraus ergibt sich eine zentrale Schwierigkeit: Nicht die Ideologie einer Partei ist ausschlaggebend für die Verfassungswidrigkeit – sei sie noch so menschenfeindlich oder verfassungswidrig – sondern ihre Ziele und ihr Verhalten.
Das bedeutet: Eine Partei muss klar rechtliche Maßnahmen fordern, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist dabei ein weiter Begriff, unter den viele Elemente des deutschen Staatsverständnisses fallen. Gemeinhin versteht man darunter aber vor allem drei Säulen: die Menschenwürde, das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip.
„Die AfD ist verfassungswidrig“ – wird nun ein Verbot angestrengt?
Und gegen diese Säulen wendet sich die AfD, sagen die Studienautoren. Die AfD sei verfassungswidrig. Das Gutachten endet mit dem Satz: „Ein zulässiger Verbotsantrag nach Art. 21 Abs. 4 GG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG hätte wahrscheinlich Erfolg.“ Die Autoren machen jedoch auch klar, dass sie an dieser Stelle keine Empfehlung aussprechen können, ob ein solcher Antrag gestellt werden sollte.
Nur der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung können einen Antrag auf Parteiverbot beim Bundesverfassungsgericht einreichen. Die endgültige Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei trifft dann das Bundesverfassungsgericht. Innerhalb der Politik herrscht jedoch Uneinigkeit darüber, ob ein solcher Antrag gestellt werden sollte.
Die Fraktionsvorsitzenden der Grünen, Britta Haßelmann und Katharina Dröge, haben die Fraktionschefs von Union, SPD und Linken nun aufgrund des GFF-Gutachtens zu einem Gespräch über einen AfD-Verbotsantrag eingeladen. In ihrem Schreiben betonen sie, dass sie der Meinung seien, „dass es keiner weiteren Warnungen bedarf und die Verteidigung unserer Demokratie nicht aufgeschoben werden kann“. (Quellen: Gesellschaft für Freiheitsrechte, dpa) (cdz)



